Eine Welt – gerecht für alle

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft der Eine Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V., AGL,

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen “ Arbeitsgemeinschaft der Eine-Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V.“. Der Verein führt die Kurzbezeichnung „AGL“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

I. Zweck des Vereins ist

  • der Einsatz für Gerechtigkeit, Solidarität, Frieden und Umweltschutz weltweit; die Förderung Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere in Bezug auf die Länder der Dritten Welt, das Eintreten für die Menschenrechte sowie die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Weiterbildung, der Jugend-, Erwachsenen- und Volksbildung.
  • die Förderung  der Eine-,Welt-Arbeit insbesondere der Basisgruppen und der kleinen Nichtregierungsorganisationen sowie ihrer Netzwerke auf Ebene der Kommunen und der Bundesländer.

II. Realisiert wird dieser Zweck insbesondere durch:

  • Interessenvertretung dieser Gruppen und Netzwerke gegenüber Institutionen auf Bundes- und EU-Ebene
  • Koordination der Eine-Welt-Landesnetzwerke; Förderung der Kommunikation und des Informationsaustausches zwischen ihnen; Bündelung ihrer Aktivitäten für eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
  • Inhaltliche Innovation und Weiterbildung, d.h. Aufgreifen aktueller oder neuer inhaltlicher Schwerpunkte für die entwicklungspolitische Bildungsarbeit- und Kampagnenarbeit; Förderung der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit.
  • Kooperation mit anderen Verbänden der Eine-Welt-Arbeit
  • Servicefunktion für entwicklungspolitische Initiativen, kleine NGO`s und ihre lokalen und landesweiten Netzwerke in Deutschland. Als Servicefunktion gelten die Bekanntgabe von Terminen, Seminaren, Erstellung von ReferentInnen-Listen, Bekanntgabe von Film- und Buchlisten, Hilfestellung bei Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder können Netzwerke von Eine-Welt-Initiativen auf Ebene der Bundesländer werden; diese können juristische Personen, nicht-rechtsfähige Vereine, Gesellschaften und Projekte sein, die den Vereinszweck unterstützen.

I. (1) Diejenigen Mitglieder, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, erhalten keine kostenlose Serviceleistungen wie in § 2 II. beschrieben.

II. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Antrags.

III. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, inbesondere durch die Entsendung ihrer VertreterInnen zu den Mitgliederversammlungen.

IV. Fördermitglieder – ohne Stimmrecht – können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Fördermitglieder bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags in Textform.

V. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Liquidation oder Auflösung der Mitgliedseinrichtung.
  2. Austritt: Dieser muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlöscht dann zum Ende des Quartals, wenn die Erklärung spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Quartals abgegeben wird.
  3. Ausschluß: Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind, ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, oder der Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht bezahlt ist.
  4. Tod des Mitglieds

VI. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen und assozierten Mitglieder wird auf der Mitgliedschaftsversammlung festgelegt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Soll die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen beschließen, beträgt diese Frist 30 Tage.

II. Diese Einberufung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

III. Innerhalb eines Geschäftsjahres muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

IV. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen, virtuellen Raum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

V. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

VI. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die VertreterInnen der Mitglieder sind namentlich zu benennen.

VII. Für die Stimmabgabe gelten folgende Regelungen:

  • Juristische Personen werden bei einer Stimmabgabe durch ihren Vorstand oder durch von ihm bevollmächtigte Personen vertreten.
  • nichtrechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden auf der Mitgliederversammlung ihre Stimme durch vertretungsberechtigte GesellschafterInnen abgeben.
  • Eine fehlende Ermächtigung zur Stimmabgabe berührt nicht die Gültigkeit der Stimme.

VIII. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Wahl des/der Kassenprüfer;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl von Beauftragten für spezielle Arbeitsbereiche oder Vorhaben;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 33 und § 41 BGB;
  • Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung;
  • Beschlüsse über den Haushaltsplan.

Es wird versichert, dass die Versammlung satzungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde und beschlussfähig war und das die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

§ 7 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus einer/em Vorsitzenden oder aus zwei Vorsitzenden, die unterschiedlichen Geschlechtern (männlich/weiblich/divers) angehören, und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r die Funktion des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin ausübt.

II. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder kann auch während des Geschäftsjahres eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

III. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.

IV. Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

V. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

VI. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

VII. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen überlassen oder übertragen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 8 Protokolle

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.02.1999 in Göttingen